KI-Leitfaden der Wettbewerbszentrale
Künstliche Intelligenz (KI) durchdringt den Alltag vieler Menschen.
Werbetreibende haben ein effizientes Tool an die Hand bekommen, schnell
und unkompliziert Werbeinhalte zu erzeugen.
Aber welche Regeln gelten, wenn Unternehmen mit KI erzeugte Bilder oder Texte in Werbeanzeigen verwenden? Vor
dem vollständigen Inkrafttreten der KI-Verordnung der EU am 02. August
2026 veröffentlicht die Wettbewerbszentrale einen kostenfreien Leitfaden
für Unternehmen, der erläutert, worauf es bei der Verwendung
KI-generierter Inhalte ankommt: Hier geht es zum PDF.
Neue Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte
Insbesondere KI-generierte (Werbe-)Bilder, die scheinbar echt wirken,
werfen rechtliche Fragen auf. Die KI-VO verlangt künftig, dass diese
als KI-generiert markiert werden, wenn das Bild „echten“ Personen oder
Objekten „ähnelt“. Dann handelt es sich nach der Verordnung um ein
sogenanntes „Deepfake“.
Wann Medien Personen oder Objekten „ähneln“, ist noch unklar.
Angesichts der Zielsetzung der Verordnung empfiehlt die
Wettbewerbszentrale derzeit sicherheitshalber: Auch KI-Erzeugnisse, die
Menschen abstrakt ähneln, ohne eine bestimmte Person nachzubilden,
sollten im Zweifel gekennzeichnet werden. Entscheidend ist letztlich vor
allem, ob ein Bild fälschlich für echt gehalten wird.
Von den angesprochenen Zielgruppen und der Betrachtungssituation
hängt ab, welche Inhalte echt wirken könnten. Hierzu werden sich mit der
Zeit aus der Rechtsprechungspraxis weitere Anhaltspunkte ergeben.
Leitfaden bietet Orientierung
Doch bis dahin werden KI-Systeme immer häufiger auch professionell
genutzt. Die aus der KI-VO folgenden Pflichten führen dabei teilweise zu
Verunsicherung.
Der Leitfaden der Wettbewerbszentrale bietet daher eine erste
Orientierungshilfe: Anhand von Beispielen erläutert die Zentrale die
neue Kennzeichnungspflicht für Deepfakes, aber auch benachbarte Themen
wie irreführendes „AI-Washing“ und Chatbot-Kennzeichnung.