Montag, 25. Februar 2013

Social Media: Rechtliche Aspekte


Social Media Week 18. – 22. Februar 2013 in Hamburg

Recht:
Do’s and Don’ts beim Social Media-Marketing

Während der Social Media Week habe ich in der vergangenen Woche einen interessanten Vortrag besucht: Dr. Petra Hansmersmann, Rechtsanwältin in der Hamburger Kanzlei Unverzagt von Have, referierte über rechtliche Aspekte im Social Media-Marketing. Hier eine Zusammenfassung ihrer Präsentation, die alle interessieren könnte, die sich mit Social Media beschäftigen beziehungsweise in diesem Bereich tätig sind:

Impressumspflicht (nach § TMG / § 55 RStV)

  • Ein Impressum ist erforderlich bei (auch) geschäftlich genutzten Facebook-Seiten
  • Ein direkter Link auf das Impressum der eigenen Website ist ausreichend
  • Aber: Ein Link im Menüfeld „Info“ sei nach aktueller Rechtsprechung nicht „leicht erkennbar“
  • Impressumspflicht gilt auch für persönliche Facebook-Profile, die z.B. von Selbstständigen/Freiberuflern zur Eigendarstellung genutzt werden.
  • Bestimmte Pflichtangaben müssen leicht erkennbar (wie „Impressum“, „Kontakt“, „Über mich“), unmittelbar erreichbar („2-Klick-Regelung“), und ständig verfügbar sein
  • Die Angaben umfassen unter anderem: (Firmen-)Namen, Postanschrift (Postfach nicht ausreichend!), Telefon, E-Mail-Adresse, Vertretungsberechtigter, Registernummer etc.
  • Bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten muss ein Verantwortlicher mit Namen und Anschrift genannt werden.
  • Eine Impressumspflicht gilt ebenfalls für ähnliche Plattformen und Dienste, wie z.B. Google+, YouTube etc.
  • Achtung: Mitbewerber könnenein fehlendes beziehungsweise unvollständiges Impressum kostenpflichtig abmahnen. Einem aktuellen Urteil zufolge ist auch eine Massenabmahnung (mehr als 180 Abmahnungen) nicht rechtsmissbräuchlich sondern zulässig.
Wettbewerbsrecht: „Gekaufte Bewertungen“

Aus den Bewertungs-Regelungen auf Bewertungsplattformen geht hervor, dass
„gekaufte“  Bewertungen nicht zulässig sind:

§ 4 Nr. 3 UWG: Verbot der Verschleierung des Werbecharakters von geschäftlichen Handlungen.

§ 8 Abs. 2 UWG: Auch wenn der Verstoß in einem Unternehmen durch einen Mitarbeiter begangen wurde, haftet das Unternehmen auf Unterlassung und Beseitigung (selbst dann, wenn der Mitarbeiter ohne Wissen des Unternehmens gehandelt hat).

Gewinnspiele

Bei Gewinnspielen sind klare und eindeutige Teilnahmebestimmungen erforderlich
(§ 4 Nr. 5 UWG), unter anderem:

  • Wer darf teilnehmen?
  • Welche Gewinne werden ausgelobt?
  • Wie erfolgt die Teilnahme?
  • Gegebenenfalls Kosten der Teilnahme aufführen

Außerdem müssen die User rechtzeitig über die Teilnahmebedingungen informiert werden!

Facebook Promotion Guidelines

Facebook hat eigene Promotion Guidelines, die unter anderem folgendes Punkte regeln:

  • Gewinnspiele müssen auf eigenem Server ablaufen und über eine App eingebunden werden (Gewinnspiele dürfen nicht auf der Pinnwand veranstaltet werden!)

  • Ein Gewinnspiel darf keine Facebook-Funktionen nutzen:

    - unzulässig ist zum Beispiel, wenn User einen Beitrag liken, kommentieren
      etc. beziehungsweise einen eigenen Beitrag bei Freunden posten müssen
    - es darf keine Gewinnbenachrichtigung über Facebook erfolgen
    - die Teilnahme darf auf Fans beschränkt sein, aber Fan werden darf nicht
      automatisch zur Teilnahme führen. Die Verknüpfung einer Gewinnspiel-
      teilnahme mit Klicken des „Like“-Buttons ist zulässig.

  • Der Facebook-Disclaimer muss übernommen werden.

Haftung für fremde Inhalte

Grundsätzlich haftet jeder für seine eigenen Inhalte.

Ausnahmen:

Ø  Haftung beim „zu eigen machen“ von Inhalten, zum Beispiel bei wirtschaftlicher Verwertung, redaktioneller Zusammenstellung, beim Versehen der Inhalte mit dem eigenen Logo.

Ø  Haftung als „Störer“ für Inhalte Dritter, wenn an der Rechtsverletzung mitgewirkt wird und zumutbare Prüfungspflichten verletzt wurden.

Ø  Haftung jedenfalls ab Kenntnis von Inhalt und Rechtswidrigkeit. Hier ist ein sofortiges Entfernen erforderlich, aber es besteht keine Verpflichtung zur aktiven Suche. Ohne vorherige Kenntnis besteht auch keine Verpflichtung, die Anwaltskosten zu zahlen.

Haftung für fremde Links

Grundsätzlich besteht keine Haftung für fremde Links.

Ausnahmen: Es besteht doch Haftung…

Ø  bei Kenntnis von Rechtswidrigkeit

Ø  wenn der Linksetzer sich die verlinkten Inhalte zu eigen macht, zum Beispiel wenn der Kontext der Linksetzung die Rechtsverletzung verstärkt (gegebenenfalls ist sogar eine Distanzierung erforderlich bei besonders erheblichen Rechtsverletzungen wie z.B. üble Nachrede, Gewaltverherrlichung etc.)

Nach einem Beschluss des LG Frankfurt vom 20.4.2010 haftet ein Twitter-Nutzer für einen Link zu einer fremden Webseite, wenn sich dort falsche Behauptungen über ein Unternehmen finden.

Urheberrecht

  • Urheberrechtlich geschützte Inhalte dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers vervielfältigt oder öffentlich zugänglich gemacht werden

  • Haftung beim Teilen von Inhalten (zum Beispiel beim Kopieren von Inhalten. Unklar hingegen ist die Haftung bei „Embedded Content“, zum Beispiel bei der Einbindung von YouTube-Videos. Hier gibt es voneinander abweichende Gerichts-Urteile!)

  • Problem: Stockarchiv-Fotos:
    - Archive erlauben keine Unterlizenzen
    - Aber: Facebook lässt sich Nutzungsrechte einräumen!

Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I, 1 I GG

ü  Schutz vor
- unwahren Tatsachenbehauptungen
- herabwürdigenden Äußerungen

ü  Grenze: Meinungsfreiheit schützt wahre Tatsachenbehauptungen und rechtmäßige Werturteile:
- Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung
- Grenze: zulässige Meinungsäußerung / unzulässige Schmähkritik

ü  Vorgehen gegen rechtswidrige Äußerungen:

- gegen Äußerer: Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch, gegebenenfalls
  Schadensersatzanspruch

- gegen Seitenbetreiber: Information über die Rechtsverletzung;
   Aufforderung zur Löschung

ü  Recht am eigenen Bild:

-  grundsätzlich dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten
   verbreitet werden
- Ausnahmen: Zeitgeschichte, bloßes „Beiwerk“, Versammlungen etc.


Social Plugins / Facebook Fanpages

v  Durch den Facebook „Like“-Button werden durch das Plugin personenbezogene Daten über die Webseiten-Besucher erhoben, an Facebook übermittelt und gegebenenfalls mit dem Facebook-Account des Besuchers verknüpft

v  Selbst dann, wenn man den Button nicht anklickt, sondern nur auf die Seite surft, die das Plugin benutzt

v  Facebook Insight = Reichweitenanalyse und Bereitstellung von detaillierten Statistikinformationen für

- Betreiber von Fanpages
- Webseitenbetreiber, die Social Plugins eingebunden haben.

v  Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz (ULD) Schleswig-Holstein:

- Aufforderung an alle Unternehmen in Schleswig-Holstein, ihre Seiten bei
  Facebook sowie die auf ihren Webseiten eingebundenen Plugins zu ent-
  fernen

- Angebote würden gegen Datenschutzrecht verstoßen, da eine  umfassende
  Weitergabe von Daten in die USA erfolge, die ein Tracking der Nutzer er-
  mögliche

- Zudem keine ausreichende Information der Nutzer

- Androhung von Untersagungsverfügungen sowie Bußgeldern

ULD hat Untersagungsverfügungen gegen mehrere Unternehmen ausgesprochen. Gegen diese Bescheide sind derzeit mehrere Anfechtungsklagen vor dem Verwaltungsgericht Schleswig anhängig.

v  Düsseldorfer Kreis, Beschluss vom 8.12.2011: Einbindung von Social Plugins derzeit unzulässig.

v  Der Verstoß gegen die Hinweispflicht begründet eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Bußgeld geahndet werden.

Die Ausführungen basieren auf dem Vortrag von Frau Dr. Petra Hansmersmann, LL.M. (New York), Rechtsanwältin der Kanzlei Unverzagt von Have. Für alle, die fundierten Rat in Sachen Social Media Recht benötigen, hier ihre Kontaktdaten:

Dr. Petra Hansmersmann
Unverzagt von Have
Rothenbaumchaussee 43
20148 Hamburg
twitter.com/phansmersmann


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