Social Media
Week 18. – 22. Februar 2013 in Hamburg
Recht:
Do’s
and Don’ts beim Social Media-Marketing
Während der Social Media Week habe
ich in der vergangenen Woche einen interessanten Vortrag besucht: Dr. Petra Hansmersmann,
Rechtsanwältin in der Hamburger Kanzlei Unverzagt von Have, referierte über
rechtliche Aspekte im Social Media-Marketing. Hier eine Zusammenfassung ihrer
Präsentation, die alle interessieren könnte, die sich mit Social Media beschäftigen
beziehungsweise in diesem Bereich tätig sind:
Impressumspflicht (nach
§ TMG / § 55 RStV)
- Ein Impressum ist erforderlich bei (auch)
geschäftlich genutzten Facebook-Seiten
- Ein direkter Link auf das Impressum der eigenen
Website ist ausreichend
- Aber: Ein Link im Menüfeld „Info“ sei nach aktueller
Rechtsprechung nicht „leicht erkennbar“
- Impressumspflicht gilt auch für persönliche
Facebook-Profile, die z.B. von Selbstständigen/Freiberuflern zur
Eigendarstellung genutzt werden.
- Bestimmte Pflichtangaben müssen leicht erkennbar
(wie „Impressum“, „Kontakt“, „Über mich“), unmittelbar erreichbar
(„2-Klick-Regelung“), und ständig verfügbar sein
- Die Angaben umfassen unter anderem: (Firmen-)Namen,
Postanschrift (Postfach nicht ausreichend!), Telefon, E-Mail-Adresse,
Vertretungsberechtigter, Registernummer etc.
- Bei journalistisch-redaktionell gestalteten
Angeboten muss ein Verantwortlicher mit Namen und Anschrift genannt
werden.
- Eine Impressumspflicht gilt ebenfalls für ähnliche
Plattformen und Dienste, wie z.B. Google+, YouTube etc.
- Achtung: Mitbewerber könnenein fehlendes
beziehungsweise unvollständiges Impressum kostenpflichtig abmahnen. Einem
aktuellen Urteil zufolge ist auch eine Massenabmahnung (mehr als 180
Abmahnungen) nicht rechtsmissbräuchlich sondern zulässig.
Wettbewerbsrecht:
„Gekaufte Bewertungen“
Aus den
Bewertungs-Regelungen auf Bewertungsplattformen geht hervor, dass
„gekaufte“ Bewertungen nicht zulässig sind:
„gekaufte“ Bewertungen nicht zulässig sind:
§ 4 Nr. 3
UWG: Verbot der Verschleierung des Werbecharakters von geschäftlichen
Handlungen.
§ 8 Abs. 2
UWG: Auch wenn der Verstoß in einem Unternehmen durch einen Mitarbeiter
begangen wurde, haftet das Unternehmen auf Unterlassung und Beseitigung (selbst
dann, wenn der Mitarbeiter ohne Wissen des Unternehmens gehandelt hat).
Gewinnspiele
Bei
Gewinnspielen sind klare und eindeutige Teilnahmebestimmungen erforderlich
(§ 4 Nr. 5 UWG), unter anderem:
(§ 4 Nr. 5 UWG), unter anderem:
- Wer darf teilnehmen?
- Welche Gewinne werden ausgelobt?
- Wie erfolgt die Teilnahme?
- Gegebenenfalls Kosten der Teilnahme aufführen
Außerdem
müssen die User rechtzeitig über die Teilnahmebedingungen informiert werden!
Facebook Promotion Guidelines
Facebook Promotion Guidelines
Facebook hat
eigene Promotion Guidelines, die unter anderem folgendes Punkte regeln:
- Gewinnspiele müssen auf eigenem Server ablaufen und
über eine App eingebunden werden (Gewinnspiele dürfen nicht auf der
Pinnwand veranstaltet werden!)
- Ein Gewinnspiel darf keine Facebook-Funktionen
nutzen:
- unzulässig ist zum Beispiel, wenn User einen Beitrag liken, kommentieren
etc. beziehungsweise einen eigenen Beitrag bei Freunden posten müssen
- es darf keine Gewinnbenachrichtigung über Facebook erfolgen
- die Teilnahme darf auf Fans beschränkt sein, aber Fan werden darf nicht
automatisch zur Teilnahme führen. Die Verknüpfung einer Gewinnspiel-
teilnahme mit Klicken des „Like“-Buttons ist zulässig.
- Der Facebook-Disclaimer muss übernommen werden.
Haftung für fremde
Inhalte
Grundsätzlich
haftet jeder für seine eigenen Inhalte.
Ausnahmen:
Ø
Haftung
beim „zu eigen machen“ von Inhalten, zum Beispiel bei wirtschaftlicher
Verwertung, redaktioneller Zusammenstellung, beim Versehen der Inhalte mit dem
eigenen Logo.
Ø
Haftung
als „Störer“ für Inhalte Dritter, wenn an der Rechtsverletzung mitgewirkt wird
und zumutbare Prüfungspflichten verletzt wurden.
Ø
Haftung
jedenfalls ab Kenntnis von Inhalt und Rechtswidrigkeit. Hier ist ein sofortiges
Entfernen erforderlich, aber es besteht keine Verpflichtung zur aktiven Suche.
Ohne vorherige Kenntnis besteht auch keine Verpflichtung, die Anwaltskosten zu
zahlen.
Haftung für fremde Links
Grundsätzlich
besteht keine Haftung für fremde Links.
Ausnahmen: Es
besteht doch Haftung…
Ø
bei
Kenntnis von Rechtswidrigkeit
Ø
wenn
der Linksetzer sich die verlinkten Inhalte zu eigen macht, zum Beispiel wenn
der Kontext der Linksetzung die Rechtsverletzung verstärkt (gegebenenfalls ist
sogar eine Distanzierung erforderlich bei besonders erheblichen Rechtsverletzungen
wie z.B. üble Nachrede, Gewaltverherrlichung etc.)
Nach einem
Beschluss des LG Frankfurt vom 20.4.2010 haftet ein Twitter-Nutzer für einen
Link zu einer fremden Webseite, wenn sich dort falsche Behauptungen über ein
Unternehmen finden.
Urheberrecht
- Urheberrechtlich geschützte Inhalte dürfen nur mit
Einwilligung des Urhebers vervielfältigt oder öffentlich zugänglich
gemacht werden
- Haftung beim Teilen von Inhalten (zum Beispiel beim
Kopieren von Inhalten. Unklar hingegen ist die Haftung bei „Embedded
Content“, zum Beispiel bei der Einbindung von YouTube-Videos. Hier gibt es
voneinander abweichende Gerichts-Urteile!)
- Problem: Stockarchiv-Fotos:
- Archive erlauben keine Unterlizenzen
- Aber: Facebook lässt sich Nutzungsrechte einräumen!
Allgemeines
Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I, 1 I GG
ü
Schutz
vor
- unwahren Tatsachenbehauptungen
- herabwürdigenden Äußerungen
- unwahren Tatsachenbehauptungen
- herabwürdigenden Äußerungen
ü
Grenze:
Meinungsfreiheit schützt wahre Tatsachenbehauptungen und rechtmäßige
Werturteile:
- Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung
- Grenze: zulässige Meinungsäußerung / unzulässige Schmähkritik
- Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung
- Grenze: zulässige Meinungsäußerung / unzulässige Schmähkritik
ü
Vorgehen
gegen rechtswidrige Äußerungen:
- gegen Äußerer: Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch, gegebenenfalls
Schadensersatzanspruch
- gegen Seitenbetreiber: Information über die Rechtsverletzung;
Aufforderung zur Löschung
- gegen Äußerer: Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch, gegebenenfalls
Schadensersatzanspruch
- gegen Seitenbetreiber: Information über die Rechtsverletzung;
Aufforderung zur Löschung
ü
Recht
am eigenen Bild:
- grundsätzlich dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten
verbreitet werden
- Ausnahmen: Zeitgeschichte, bloßes „Beiwerk“, Versammlungen etc.
- grundsätzlich dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten
verbreitet werden
- Ausnahmen: Zeitgeschichte, bloßes „Beiwerk“, Versammlungen etc.
Social Plugins /
Facebook Fanpages
v
Durch
den Facebook „Like“-Button werden durch das Plugin personenbezogene Daten über
die Webseiten-Besucher erhoben, an Facebook übermittelt und gegebenenfalls mit
dem Facebook-Account des Besuchers verknüpft
v
Selbst
dann, wenn man den Button nicht anklickt, sondern nur auf die Seite surft, die
das Plugin benutzt
v
Facebook
Insight = Reichweitenanalyse und Bereitstellung von detaillierten
Statistikinformationen für
- Betreiber von Fanpages
- Webseitenbetreiber, die Social Plugins eingebunden haben.
- Betreiber von Fanpages
- Webseitenbetreiber, die Social Plugins eingebunden haben.
v
Unabhängiges
Landeszentrum für Datenschutz (ULD) Schleswig-Holstein:
- Aufforderung an alle Unternehmen in Schleswig-Holstein, ihre Seiten bei
Facebook sowie die auf ihren Webseiten eingebundenen Plugins zu ent-
fernen
- Angebote würden gegen Datenschutzrecht verstoßen, da eine umfassende
Weitergabe von Daten in die USA erfolge, die ein Tracking der Nutzer er-
mögliche
- Zudem keine ausreichende Information der Nutzer
- Androhung von Untersagungsverfügungen sowie Bußgeldern
ULD hat Untersagungsverfügungen gegen mehrere Unternehmen ausgesprochen. Gegen diese Bescheide sind derzeit mehrere Anfechtungsklagen vor dem Verwaltungsgericht Schleswig anhängig.
- Aufforderung an alle Unternehmen in Schleswig-Holstein, ihre Seiten bei
Facebook sowie die auf ihren Webseiten eingebundenen Plugins zu ent-
fernen
- Angebote würden gegen Datenschutzrecht verstoßen, da eine umfassende
Weitergabe von Daten in die USA erfolge, die ein Tracking der Nutzer er-
mögliche
- Zudem keine ausreichende Information der Nutzer
- Androhung von Untersagungsverfügungen sowie Bußgeldern
ULD hat Untersagungsverfügungen gegen mehrere Unternehmen ausgesprochen. Gegen diese Bescheide sind derzeit mehrere Anfechtungsklagen vor dem Verwaltungsgericht Schleswig anhängig.
v
Düsseldorfer
Kreis, Beschluss vom 8.12.2011: Einbindung von Social Plugins derzeit
unzulässig.
v
Der
Verstoß gegen die Hinweispflicht begründet eine Ordnungswidrigkeit und kann mit
Bußgeld geahndet werden.
Die
Ausführungen basieren auf dem Vortrag von Frau Dr. Petra Hansmersmann, LL.M.
(New York), Rechtsanwältin der Kanzlei Unverzagt von Have. Für alle, die fundierten
Rat in Sachen Social Media Recht benötigen, hier ihre Kontaktdaten:
Dr. Petra Hansmersmann
Unverzagt von Have
Rothenbaumchaussee 43
20148 Hamburg
twitter.com/phansmersmann
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen